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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen ;Rechtssatz
Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar.Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170067.L02Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016