RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2016/17/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen ;
ZustG §11 Abs1;
ZustG §7;
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar.Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungssachen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170067.L02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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