Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0049Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Vornahme einer mit Bescheid aufgetragenen Handlung fällt nicht etwa mit Ende der in jenem Bescheid gesetzten Leistungsfrist weg, sodass der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung auch nicht mit dem Ende dieser Leistungsfrist beginnt (vgl. E 25. Juni 2013, 2012/08/0300).Die Verpflichtung zur Vornahme einer mit Bescheid aufgetragenen Handlung fällt nicht etwa mit Ende der in jenem Bescheid gesetzten Leistungsfrist weg, sodass der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung auch nicht mit dem Ende dieser Leistungsfrist beginnt vergleiche E 25. Juni 2013, 2012/08/0300).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100048.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016