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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des "Art".
133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche133 Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche
Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des VwGH bzw. (wie vorliegend formuliert:) des behaupteten Bedarfes an einer richtungsweisenden Judikatur zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 17. Februar 2016, Ra 2014/04/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060071.L01Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016