RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2016/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0136 E 21. Oktober 2009 VwSlg 17773 A/2009 RS 2

Stammrechtssatz

§ 16 Abs. 6 Slbg. BauPolG 1997 stellt auf die "Ausführung" einer baulichen Maßnahme ab. Nur das tatsächlich errichtete Bauwerk kann den Nachbarn beschweren.Paragraph 16, Absatz 6, Slbg. BauPolG 1997 stellt auf die "Ausführung" einer baulichen Maßnahme ab. Nur das tatsächlich errichtete Bauwerk kann den Nachbarn beschweren.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060015.L02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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