RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2015/17/0114

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von der "Erlassung" eines Bescheides kann erst dann ausgegangen werden kann, wenn er der Partei zugestellt bzw ausgefolgt wird (vgl zB VwGH vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0105, vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0011, oder vom 24. Juni 2010, 2010/21/0134). Die Tage des Postenlaufs sind der Zustellung vorgelagert, weshalb eine Bescheiderlassung bereits mit Übergabe des Schriftstücks an den Zustelldienst ausgeschlossen ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der in § 56a Abs 3 GSpG angesprochenen Erlassung ein anderes Verständnis zukommen und der Postenlauf nicht in die 3- Tages-Frist eingerechnet werden sollte. Vielmehr ist der Gesetzgeber offenbar im Bewusstsein praktischer Schwierigkeiten der Fristwahrung bei Zustellung durch einen Zustelldienst davon ausgegangen, dass die Zustellung eines Bescheides über die Schließung des Betriebes regelmäßig (durch behördliche Organe) in den Betriebsräumlichkeiten oder am Unternehmenssitz stattfindet, widrigenfalls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.Von der "Erlassung" eines Bescheides kann erst dann ausgegangen werden kann, wenn er der Partei zugestellt bzw ausgefolgt wird vergleiche zB VwGH vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0105, vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0011, oder vom 24. Juni 2010, 2010/21/0134). Die Tage des Postenlaufs sind der Zustellung vorgelagert, weshalb eine Bescheiderlassung bereits mit Übergabe des Schriftstücks an den Zustelldienst ausgeschlossen ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der in Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG angesprochenen Erlassung ein anderes Verständnis zukommen und der Postenlauf nicht in die 3- Tages-Frist eingerechnet werden sollte. Vielmehr ist der Gesetzgeber offenbar im Bewusstsein praktischer Schwierigkeiten der Fristwahrung bei Zustellung durch einen Zustelldienst davon ausgegangen, dass die Zustellung eines Bescheides über die Schließung des Betriebes regelmäßig (durch behördliche Organe) in den Betriebsräumlichkeiten oder am Unternehmenssitz stattfindet, widrigenfalls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170114.L01

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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