RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2015/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §21 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0085 E 28. Juni 2016

Rechtssatz

Im Revisionsfall wäre eine inhaltliche Entscheidung über die vorliegenden Anträge auf Übertragung einer Konzession nach § 21 GSpG jedenfalls rechtswidrig. Eine derartige Entscheidung hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Subkriterien für die Zuschlagskriterien und deren Bewertung den Konzessionswerbern vor Antragstellung bekannt gemacht worden wären. Da dies rechtswidrigerweise unterblieb, ist über die ohne Kenntnis aller relevanten Umstände erstellten Anträge auf Konzessionserteilung eine Entscheidung ausgeschlossen, weil sie jedenfalls rechtswidrig wäre. Da der wesentliche Mangel (Nichtveröffentlichung der Subkriterien und deren Gewichtung) sich vor Erstellung der Anträge ereignete, ist im Revisionsfall eine Entscheidung über die gestellten Anträge ausgeschlossen. Die Konzessionswerber haben auch keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihre Anträge, weil ein solcher Rechtsanspruch im vorliegenden Verfahren auf Erteilung einer Spielbankenkonzession nicht allein durch Stellung eines Antrages auf Konzessionserteilung ausgelöst wird, sondern weiters eine den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechende, öffentliche Interessentensuche voraussetzt. Zur Übertragung einer Spielbankenkonzession nach § 21 GSpG ist ein neues Verfahren samt einer dem Transparenzgebot entsprechenden Interessentensuche durchzuführen. Der vorliegende Konzessionserteilungsbescheid wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht ersatzlos behoben.Im Revisionsfall wäre eine inhaltliche Entscheidung über die vorliegenden Anträge auf Übertragung einer Konzession nach Paragraph 21, GSpG jedenfalls rechtswidrig. Eine derartige Entscheidung hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Subkriterien für die Zuschlagskriterien und deren Bewertung den Konzessionswerbern vor Antragstellung bekannt gemacht worden wären. Da dies rechtswidrigerweise unterblieb, ist über die ohne Kenntnis aller relevanten Umstände erstellten Anträge auf Konzessionserteilung eine Entscheidung ausgeschlossen, weil sie jedenfalls rechtswidrig wäre. Da der wesentliche Mangel (Nichtveröffentlichung der Subkriterien und deren Gewichtung) sich vor Erstellung der Anträge ereignete, ist im Revisionsfall eine Entscheidung über die gestellten Anträge ausgeschlossen. Die Konzessionswerber haben auch keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung über ihre Anträge, weil ein solcher Rechtsanspruch im vorliegenden Verfahren auf Erteilung einer Spielbankenkonzession nicht allein durch Stellung eines Antrages auf Konzessionserteilung ausgelöst wird, sondern weiters eine den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechende, öffentliche Interessentensuche voraussetzt. Zur Übertragung einer Spielbankenkonzession nach Paragraph 21, GSpG ist ein neues Verfahren samt einer dem Transparenzgebot entsprechenden Interessentensuche durchzuführen. Der vorliegende Konzessionserteilungsbescheid wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht ersatzlos behoben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170082.L09

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten