RS Vwgh 2016/6/28 Ra 2015/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

E1E
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

12010E018 AEUV Art18;
62004CJ0260 Kommission / Italien;
BVergG 2006 §19;
GSpG 1989 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0085 E 28. Juni 2016

Rechtssatz

Die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen (und auch im Vergaberecht wesentlichen) Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz wird in § 21 Abs 1 GSpG ausdrücklich für die öffentliche Interessentensuche normiert. Für die Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession wird eine Ausschreibung in der Form verlangt, dass die Interessentensuche öffentlich bekannt zu machen ist, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Dabei ist es gerade die Intention des § 21 Abs 1 GSpG, den Erfordernissen des Unionsrechts gerecht zu werden (siehe die Materialien zur GSpG-Novelle 2008, BGBl I Nr 54/2010, ErläutRV 658 BlgNR 24. GP, 3 und 6, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2007, C-260/04, Kommission/Italien).Die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen (und auch im Vergaberecht wesentlichen) Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz wird in Paragraph 21, Absatz eins, GSpG ausdrücklich für die öffentliche Interessentensuche normiert. Für die Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession wird eine Ausschreibung in der Form verlangt, dass die Interessentensuche öffentlich bekannt zu machen ist, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Dabei ist es gerade die Intention des Paragraph 21, Absatz eins, GSpG, den Erfordernissen des Unionsrechts gerecht zu werden (siehe die Materialien zur GSpG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2010,, ErläutRV 658 BlgNR 24. GP, 3 und 6, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2007, C-260/04, Kommission/Italien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170082.L03

Im RIS seit

22.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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