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E1ENorm
12010E018 AEUV Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0085 E 28. Juni 2016Rechtssatz
Die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen (und auch im Vergaberecht wesentlichen) Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz wird in § 21 Abs 1 GSpG ausdrücklich für die öffentliche Interessentensuche normiert. Für die Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession wird eine Ausschreibung in der Form verlangt, dass die Interessentensuche öffentlich bekannt zu machen ist, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Dabei ist es gerade die Intention des § 21 Abs 1 GSpG, den Erfordernissen des Unionsrechts gerecht zu werden (siehe die Materialien zur GSpG-Novelle 2008, BGBl I Nr 54/2010, ErläutRV 658 BlgNR 24. GP, 3 und 6, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2007, C-260/04, Kommission/Italien).Die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen (und auch im Vergaberecht wesentlichen) Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz wird in Paragraph 21, Absatz eins, GSpG ausdrücklich für die öffentliche Interessentensuche normiert. Für die Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession wird eine Ausschreibung in der Form verlangt, dass die Interessentensuche öffentlich bekannt zu machen ist, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Dabei ist es gerade die Intention des Paragraph 21, Absatz eins, GSpG, den Erfordernissen des Unionsrechts gerecht zu werden (siehe die Materialien zur GSpG-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2010,, ErläutRV 658 BlgNR 24. GP, 3 und 6, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. September 2007, C-260/04, Kommission/Italien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170082.L03Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018