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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Durch die mit ex tunc-Wirkung (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) erfolgte Aufhebung des den Konzessionsantrag der Rwin abweisenden Bescheides des UVS durch den VwGH ist die Rwin im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mitbeteiligten als übergangene Partei anzusehen und hat als solche die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides, mit dem der Mitbeteiligten die Konzession erteilt wurde, zu beantragen und diesen anzufechten. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Beschwerde der Rwin mit Erkenntnis des VwG steht dem wegen der mit Blick auf § 42 Abs. 3 VwGG geänderten Sach- und Rechtslage nicht entgegen.Durch die mit ex tunc-Wirkung vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) erfolgte Aufhebung des den Konzessionsantrag der Rwin abweisenden Bescheides des UVS durch den VwGH ist die Rwin im Verfahren über den Konzessionsantrag der Mitbeteiligten als übergangene Partei anzusehen und hat als solche die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides, mit dem der Mitbeteiligten die Konzession erteilt wurde, zu beantragen und diesen anzufechten. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Beschwerde der Rwin mit Erkenntnis des VwG steht dem wegen der mit Blick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG geänderten Sach- und Rechtslage nicht entgegen.
Schlagworte
Übergangene Partei Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100136.L03Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017