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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/11/0012 E 31. August 2015 RS 5Stammrechtssatz
Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. auch zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 den B vom 24. Februar 2015, Ra 2015/05/0004).Wie die Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden vergleiche auch zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 den B vom 24. Februar 2015, Ra 2015/05/0004).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100136.L01Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017