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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung OberösterreichNorm
AsylG 2005 §8;Rechtssatz
Mit LGBl. 74/2011 wurde das Oö. MSG 2011 erlassen und das Oö. GrundversorgungsG 2006 dahin novelliert, dass § 7 Abs. 1 die Wortfolge "und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz" angefügt wurde. Nach den Materialien (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP, S. 77) werden mit dem Oö. MSG 2011 Teilbereiche aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und einer neuen Regelung zugeführt. Dadurch ändert sich allerdings das Verhältnis zum Grundversorgungsrecht nicht. In diesem Sinn ist eine Klarstellung im Oö. GrundversorgungsG 2006 erforderlich. Daraus ergibt sich klar, dass es sich bei subsidiär Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 AsylG 2005, die eine Leistung der Grundversorgung erhalten, nicht um solche Personen handelt, die gemäß § 6 Abs. 5 Oö. MSG 2011 auf Grund anderweitiger ausreichender Vorsorge vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen sind.Mit Landesgesetzblatt 74 aus 2011, wurde das Oö. MSG 2011 erlassen und das Oö. GrundversorgungsG 2006 dahin novelliert, dass Paragraph 7, Absatz eins, die Wortfolge "und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz" angefügt wurde. Nach den Materialien (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP, Sitzung 77) werden mit dem Oö. MSG 2011 Teilbereiche aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und einer neuen Regelung zugeführt. Dadurch ändert sich allerdings das Verhältnis zum Grundversorgungsrecht nicht. In diesem Sinn ist eine Klarstellung im Oö. GrundversorgungsG 2006 erforderlich. Daraus ergibt sich klar, dass es sich bei subsidiär Schutzberechtigten mit einem Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, die eine Leistung der Grundversorgung erhalten, nicht um solche Personen handelt, die gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Oö. MSG 2011 auf Grund anderweitiger ausreichender Vorsorge vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100110.L02Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018