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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, jederzeit einen Zurückweisungsbescheid erlassen können und das VwG habe nicht begründet, warum der Umstand, dass die Stellungnahme zu einem behördlichen Schreiben erst nach zwei Monaten eingebracht worden sei, für die Verzögerung wesentlich gewesen sei, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt.Mit dem Vorbringen, die Behörde hätte ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, jederzeit einen Zurückweisungsbescheid erlassen können und das VwG habe nicht begründet, warum der Umstand, dass die Stellungnahme zu einem behördlichen Schreiben erst nach zwei Monaten eingebracht worden sei, für die Verzögerung wesentlich gewesen sei, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100107.L01Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018