RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0875

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen oder nicht (vgl VwGH vom 27. November 2008, 2007/07/0099, mwN).Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen oder nicht vergleiche VwGH vom 27. November 2008, 2007/07/0099, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170875.X02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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