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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, schon die Aufhebung des zweitinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides durch die belangte Behörde hätte zu einer entsprechenden Gutschrift und in deren Folge zu einem Guthaben zu führen gehabt, so hätte dies allenfalls mit einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO geltend gemacht werden können (vgl die hg Erkenntnisse vom 5. September 2012, 2009/15/0095, und vom 24. Juni 1999, 96/15/0100, sowie zu vergleichbaren Bestimmungen der NÖ Abgabenordnung 1977, VwGH vom 26. Mai 1997, 96/17/0335, sowie zur Anwendung des § 216 BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Jänner 2010, VwGH vom 28. März 2014, Ro 2014/16/0035).Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, schon die Aufhebung des zweitinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides durch die belangte Behörde hätte zu einer entsprechenden Gutschrift und in deren Folge zu einem Guthaben zu führen gehabt, so hätte dies allenfalls mit einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß Paragraph 216, BAO geltend gemacht werden können vergleiche die hg Erkenntnisse vom 5. September 2012, 2009/15/0095, und vom 24. Juni 1999, 96/15/0100, sowie zu vergleichbaren Bestimmungen der NÖ Abgabenordnung 1977, VwGH vom 26. Mai 1997, 96/17/0335, sowie zur Anwendung des Paragraph 216, BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Jänner 2010, VwGH vom 28. März 2014, Ro 2014/16/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170873.X03Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016