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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Rechtssatz
Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO ist nicht das Vorliegen einer (zu Unrecht) bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto (vgl VwGH vom 24. Juni 1999, 96/15/0100). Ob einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist für das Vorliegen eines Guthabens und folglich für die Begründetheit eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO nicht entscheidend. Allfällige Auswirkungen des Inkrafttretens der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auf Berufungen, denen im Zeitpunkt ihrer Erhebung aufschiebende Wirkung zukam, müssen daher im Beschwerdefall nicht beurteilt werden.Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß Paragraph 239, BAO ist nicht das Vorliegen einer (zu Unrecht) bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto vergleiche VwGH vom 24. Juni 1999, 96/15/0100). Ob einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist für das Vorliegen eines Guthabens und folglich für die Begründetheit eines Rückzahlungsantrages gemäß Paragraph 239, BAO nicht entscheidend. Allfällige Auswirkungen des Inkrafttretens der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auf Berufungen, denen im Zeitpunkt ihrer Erhebung aufschiebende Wirkung zukam, müssen daher im Beschwerdefall nicht beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170873.X02Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016