RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0873

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO ist nicht das Vorliegen einer (zu Unrecht) bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto (vgl VwGH vom 24. Juni 1999, 96/15/0100). Ob einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist für das Vorliegen eines Guthabens und folglich für die Begründetheit eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO nicht entscheidend. Allfällige Auswirkungen des Inkrafttretens der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auf Berufungen, denen im Zeitpunkt ihrer Erhebung aufschiebende Wirkung zukam, müssen daher im Beschwerdefall nicht beurteilt werden.Voraussetzung für den Erfolg eines Rückzahlungsantrages gemäß Paragraph 239, BAO ist nicht das Vorliegen einer (zu Unrecht) bezahlten Abgabe, sondern ein Guthaben - also ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen aufgrund tatsächlich durchgeführter Gutschriften auf dem Abgabenkonto vergleiche VwGH vom 24. Juni 1999, 96/15/0100). Ob einer Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, ist für das Vorliegen eines Guthabens und folglich für die Begründetheit eines Rückzahlungsantrages gemäß Paragraph 239, BAO nicht entscheidend. Allfällige Auswirkungen des Inkrafttretens der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben auf Berufungen, denen im Zeitpunkt ihrer Erhebung aufschiebende Wirkung zukam, müssen daher im Beschwerdefall nicht beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170873.X02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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