Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs1Rechtssatz
Da Sonderbestimmungen für die Lieferung von Strom nicht im Gesetz enthalten sind, wäre erst zu begründen, dass die Abgabe von Strom in das Netz eines (hier noch dazu: offenbar (Feststellungen hiezu sind ebenfalls nicht getroffen) nicht im Land Salzburg ansässigen) Netzbetreibers jedenfalls eine Tätigkeit darstelle, aus der ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg gezogen werde. Wenngleich im Hinblick auf die besondere finanzverfassungsrechtlich e Situation hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes der Tourismusabgabe die Bestimmung des Leistungsortes bei der Lieferung von Strom für Zwecke der Vollziehung des S.TG 2003 nicht zwingend in gleicher Weise vorzunehmen sein muss wie nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, UStG 1994 (vgl etwa zu den Umsätzen von rechtsberatenden Berufen VwGH vom 7. Oktober 2010, 2009/17/0178), ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass die Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkte und die Beurteilung des Leistungsortes nach dem UStG 1994 zum selben Ergebnis führen (vgl § 3 Abs 13 UStG 1994 für die Lieferung von Strom an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht). Nach dem UStG 1994 ist in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 2011, § 3 UStG 1994 Tz 178/1) bei einer Lieferung, die nicht an den Endverbraucher erfolgt, der Sitz des Erwerbers für den Leistungsort maßgeblich. Eine Lieferung an Abnehmer außerhalb Salzburgs ist aber in der Regel auch unter den vom Verfassungsgerichtshof für die Fremdenverkehrsabgaben entwickelten Kriterien als ein nicht in Salzburg erwirtschafteter Umsatz und somit nicht als vom Salzburger Fremdenverkehr induziert zu qualifizieren (vgl zum speziellen Fremdenverkehrsnutzen die Nachweise bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, 401).Da Sonderbestimmungen für die Lieferung von Strom nicht im Gesetz enthalten sind, wäre erst zu begründen, dass die Abgabe von Strom in das Netz eines (hier noch dazu: offenbar (Feststellungen hiezu sind ebenfalls nicht getroffen) nicht im Land Salzburg ansässigen) Netzbetreibers jedenfalls eine Tätigkeit darstelle, aus der ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Land Salzburg gezogen werde. Wenngleich im Hinblick auf die besondere finanzverfassungsrechtlich e Situation hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes der Tourismusabgabe die Bestimmung des Leistungsortes bei der Lieferung von Strom für Zwecke der Vollziehung des S.TG 2003 nicht zwingend in gleicher Weise vorzunehmen sein muss wie nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, UStG 1994 vergleiche etwa zu den Umsätzen von rechtsberatenden Berufen VwGH vom 7. Oktober 2010, 2009/17/0178), ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass die Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Gesichtspunkte und die Beurteilung des Leistungsortes nach dem UStG 1994 zum selben Ergebnis führen vergleiche Paragraph 3, Absatz 13, UStG 1994 für die Lieferung von Strom an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht). Nach dem UStG 1994 ist in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht vergleiche Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 2011, Paragraph 3, UStG 1994 Tz 178/1) bei einer Lieferung, die nicht an den Endverbraucher erfolgt, der Sitz des Erwerbers für den Leistungsort maßgeblich. Eine Lieferung an Abnehmer außerhalb Salzburgs ist aber in der Regel auch unter den vom Verfassungsgerichtshof für die Fremdenverkehrsabgaben entwickelten Kriterien als ein nicht in Salzburg erwirtschafteter Umsatz und somit nicht als vom Salzburger Fremdenverkehr induziert zu qualifizieren vergleiche zum speziellen Fremdenverkehrsnutzen die Nachweise bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, 401).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170836.X06Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019