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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Soweit geltend gemacht wird, die Stadtgemeinde Dornbirn habe gegenüber den Primärschuldnerinnen außer der Vorschreibung der Abgabe keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt, ist festzuhalten, dass die Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen noch kein Hindernis für die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz begründet. Gleiches gilt auch für die Haftung gemäß § 10 Z 3 der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Dornbirn vom 29. April 1999.Soweit geltend gemacht wird, die Stadtgemeinde Dornbirn habe gegenüber den Primärschuldnerinnen außer der Vorschreibung der Abgabe keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt, ist festzuhalten, dass die Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen noch kein Hindernis für die Geltendmachung der Haftung gemäß Paragraph 23, Kanalisationsgesetz begründet. Gleiches gilt auch für die Haftung gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Dornbirn vom 29. April 1999.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170829.X03Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016