RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0829

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §23;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Soweit geltend gemacht wird, die Stadtgemeinde Dornbirn habe gegenüber den Primärschuldnerinnen außer der Vorschreibung der Abgabe keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt, ist festzuhalten, dass die Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen noch kein Hindernis für die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz begründet. Gleiches gilt auch für die Haftung gemäß § 10 Z 3 der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Dornbirn vom 29. April 1999.Soweit geltend gemacht wird, die Stadtgemeinde Dornbirn habe gegenüber den Primärschuldnerinnen außer der Vorschreibung der Abgabe keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt, ist festzuhalten, dass die Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen noch kein Hindernis für die Geltendmachung der Haftung gemäß Paragraph 23, Kanalisationsgesetz begründet. Gleiches gilt auch für die Haftung gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde Dornbirn vom 29. April 1999.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170829.X03

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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