RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0829

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §248;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach der hg Rechtsprechung ist dann, wenn gegen den Primärschuldner noch kein Bescheid ergangen ist, sicherzustellen, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227). Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu § 248 BAO, 2553 und 2554). Der zur Haftung Herangezogene muss nach der hg Rechtsprechung "jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können" (vgl Ritz BAO Kommentar5, § 248 BAO Rn 5, mHa VwGH 26. 1. 1982, 81/14/0090 und 81/14/0118). Der bloße Umstand, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abgabe im Bescheid bzw in der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner nicht neben dem Verbrauch auch noch die Zählerstände zu Beginn und zum Ende der Abrechnungsperiode angegeben waren, hindert für sich noch nicht die Überprüfbarkeit der Abgabenberechnung. Dem Haftungspflichtigen gegenüber sind keine über jene Angaben, die bei der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner erforderlich sind, hinausgehenden Angaben zu machen (vgl VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227).Nach der hg Rechtsprechung ist dann, wenn gegen den Primärschuldner noch kein Bescheid ergangen ist, sicherzustellen, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227). Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554). Der zur Haftung Herangezogene muss nach der hg Rechtsprechung "jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können" vergleiche Ritz BAO Kommentar5, Paragraph 248, BAO Rn 5, mHa VwGH 26. 1. 1982, 81/14/0090 und 81/14/0118). Der bloße Umstand, dass bei einer verbrauchsabhängigen Abgabe im Bescheid bzw in der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner nicht neben dem Verbrauch auch noch die Zählerstände zu Beginn und zum Ende der Abrechnungsperiode angegeben waren, hindert für sich noch nicht die Überprüfbarkeit der Abgabenberechnung. Dem Haftungspflichtigen gegenüber sind keine über jene Angaben, die bei der Vorschreibung gegenüber dem Primärschuldner erforderlich sind, hinausgehenden Angaben zu machen vergleiche VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170829.X02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten