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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
BAO §216;Rechtssatz
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert (vgl VwGH vom 26. Jänner 1999, 98/14/0154, und vom 16. September 2003, 2000/14/0162).Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 216, BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert vergleiche VwGH vom 26. Jänner 1999, 98/14/0154, und vom 16. September 2003, 2000/14/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170828.X06Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016