RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0828

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;
KanalisationsG Vlbg 1989 §23;

Rechtssatz

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert (vgl VwGH vom 26. Jänner 1999, 98/14/0154, und vom 16. September 2003, 2000/14/0162).Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 216, BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert vergleiche VwGH vom 26. Jänner 1999, 98/14/0154, und vom 16. September 2003, 2000/14/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170828.X06

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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