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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu § 248 BAO, 2553 und 2554).Dem Haftungspflichtigen muss von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (VwGH 11. Juli 2000, 2000/16/0227, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar zu Paragraph 248, BAO, 2553 und 2554).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170828.X05Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016