RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0828

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
KanalisationsG Vlbg 1989 §23;

Rechtssatz

Die Unterlassung von Exekutionsmaßnahmen gegen die Primärschuldner begründet noch keinen Ermessensmissbrauch, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gegen den Primärschuldner die Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz gegen den Eigentümer des Gebäudes geltend gemacht wird. Auch ist eine regelmäßige Information des Eigentümers über bestehende Abgabenforderungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung. Der bloße Umstand, dass die Mieterinnen nicht mit ihren Mietzahlungen gegenüber der zur Haftung gemäß § 23 Kanalisationsgesetz herangezogenen Eigentümerin des Gebäudes säumig waren, begründet kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass auch keine offenen Abgabenpflichten bestünden. Schließlich ist auch das Verhältnis zwischen Miethöhe und Gebührenrückstand kein für die Ermessensübung maßgebliches gesetzliches Kriterium.Die Unterlassung von Exekutionsmaßnahmen gegen die Primärschuldner begründet noch keinen Ermessensmissbrauch, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gegen den Primärschuldner die Haftung gemäß Paragraph 23, Kanalisationsgesetz gegen den Eigentümer des Gebäudes geltend gemacht wird. Auch ist eine regelmäßige Information des Eigentümers über bestehende Abgabenforderungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung. Der bloße Umstand, dass die Mieterinnen nicht mit ihren Mietzahlungen gegenüber der zur Haftung gemäß Paragraph 23, Kanalisationsgesetz herangezogenen Eigentümerin des Gebäudes säumig waren, begründet kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass auch keine offenen Abgabenpflichten bestünden. Schließlich ist auch das Verhältnis zwischen Miethöhe und Gebührenrückstand kein für die Ermessensübung maßgebliches gesetzliches Kriterium.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170828.X02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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