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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung nach § 224 BAO setzt zwar den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass die Abgabe gegenüber dem Erstschuldner bereits (mit Abgaben-)Bescheid geltend gemacht wurde (VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, oder vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0109, und Ritz, BAO5, § 224 BAO Tz 2, mit Hinweis auf weitere hg Rechtsprechung). Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, mit Hinweis auf die Rechtsprechung).Die Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 224, BAO setzt zwar den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass die Abgabe gegenüber dem Erstschuldner bereits (mit Abgaben-)Bescheid geltend gemacht wurde (VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, oder vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0109, und Ritz, BAO5, Paragraph 224, BAO Tz 2, mit Hinweis auf weitere hg Rechtsprechung). Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß Paragraph 20, BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen vergleiche VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170828.X01Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016