RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs4;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs6;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Nach ständiger hg Rechtsprechung herrscht im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot; die Vorstellungsbehörde ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären. Sie kann zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen. Zweck eines seitens der Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls festzustellen, ob der Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid eines obersten Gemeindeorgans in einem Recht - hier auf eine geringere Ergänzungsabgabe - verletzt wurde (vgl dazu etwa VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231). Eine solche Rechtsverletzung könnte sich daraus ergeben, dass ein höherer Bestand vor der Änderung zu berücksichtigen gewesen wäre.Nach ständiger hg Rechtsprechung herrscht im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot; die Vorstellungsbehörde ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären. Sie kann zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen. Zweck eines seitens der Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls festzustellen, ob der Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid eines obersten Gemeindeorgans in einem Recht - hier auf eine geringere Ergänzungsabgabe - verletzt wurde vergleiche dazu etwa VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231). Eine solche Rechtsverletzung könnte sich daraus ergeben, dass ein höherer Bestand vor der Änderung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170021.X02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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