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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger hg Rechtsprechung herrscht im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot; die Vorstellungsbehörde ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären. Sie kann zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen. Zweck eines seitens der Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls festzustellen, ob der Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid eines obersten Gemeindeorgans in einem Recht - hier auf eine geringere Ergänzungsabgabe - verletzt wurde (vgl dazu etwa VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231). Eine solche Rechtsverletzung könnte sich daraus ergeben, dass ein höherer Bestand vor der Änderung zu berücksichtigen gewesen wäre.Nach ständiger hg Rechtsprechung herrscht im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot; die Vorstellungsbehörde ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären. Sie kann zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen. Zweck eines seitens der Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls festzustellen, ob der Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid eines obersten Gemeindeorgans in einem Recht - hier auf eine geringere Ergänzungsabgabe - verletzt wurde vergleiche dazu etwa VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231). Eine solche Rechtsverletzung könnte sich daraus ergeben, dass ein höherer Bestand vor der Änderung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170021.X02Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016