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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf den Zeitpunkt der "Einbuchung des Kaufpreises" in einem noch nicht abgeschlossenen Rechenwerk sowie darauf, dass anderes laufend verbucht worden sei, reicht - im Hinblick auf das Fehlen von konkreten Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen - für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht aus. (Hier: Eine GmbH hat ihrem Geschäftsführer im März 2010 ein im Jahr 2006 angeschafftes Geschäftslokal verkauft und dieser Verkauf wurde von der GmbH nicht vor dem Ende des Wirtschaftsjahres verbucht. Der Geschäftsführer wurde als Empfänger von Kapitalerträgen zur Entrichtung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 2010 herangezogen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130072.X01Im RIS seit
22.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016