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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Der Untergang des Gruppenträgers durch Verschmelzung (hier: mit einer gruppenfremden Gesellschaft) bedeutet dessen "Ausscheiden" im Sinne des § 9 Abs. 9 zweiter Teilstrich KStG 1988. § 9 Abs. 5 letzter Satz KStG 1988 ist auch für Gesamtrechtsnachfolgen innerhalb der Gruppe von normativer Bedeutung. Greift diese Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - nicht ein, so beendet ein den Gruppenträger betreffender Vorgang dieser Art daher die Unternehmensgruppe.Der Untergang des Gruppenträgers durch Verschmelzung (hier: mit einer gruppenfremden Gesellschaft) bedeutet dessen "Ausscheiden" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 9, zweiter Teilstrich KStG 1988. Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz KStG 1988 ist auch für Gesamtrechtsnachfolgen innerhalb der Gruppe von normativer Bedeutung. Greift diese Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - nicht ein, so beendet ein den Gruppenträger betreffender Vorgang dieser Art daher die Unternehmensgruppe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130066.X01Im RIS seit
25.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016