RS Vwgh 2016/6/28 2013/06/0131

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §52;
BauRallg;

Rechtssatz

Betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk BauG 1995 sind bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden (Hinweis E vom 4. August 2015, 2012/06/0215).Betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 sind bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden (Hinweis E vom 4. August 2015, 2012/06/0215).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X07

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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