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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk BauG 1995 sind bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden (Hinweis E vom 4. August 2015, 2012/06/0215).Betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 sind bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden (Hinweis E vom 4. August 2015, 2012/06/0215).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X07Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016