RS Vwgh 2016/6/28 2013/06/0131

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk BauG 1995 geht hervor, dass Berechnungsparameter für den gesetzlichen Mindestabstand nicht die absolute Höhe eines Baus ist, sondern dessen Geschossanzahl. Insoweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass durch die erfolgte Anhebung des Dachfirstes der gesetzliche Mindestabstand gemäß § 13 Stmk BauG 1995 nicht eingehalten wird, ist zu entgegnen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken (hier: Änderung der Geschosszahl) zu berücksichtigen sind. Die Frage des Seitenabstandes wäre nur in einem derartigen Fall neuerlich zu prüfen (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).Aus der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins und 2 Stmk BauG 1995 geht hervor, dass Berechnungsparameter für den gesetzlichen Mindestabstand nicht die absolute Höhe eines Baus ist, sondern dessen Geschossanzahl. Insoweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass durch die erfolgte Anhebung des Dachfirstes der gesetzliche Mindestabstand gemäß Paragraph 13, Stmk BauG 1995 nicht eingehalten wird, ist zu entgegnen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken (hier: Änderung der Geschosszahl) zu berücksichtigen sind. Die Frage des Seitenabstandes wäre nur in einem derartigen Fall neuerlich zu prüfen (Hinweis E vom 31. März 2004, 2002/06/0060).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X06

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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