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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0023 E 18. Oktober 2012 RS 2Stammrechtssatz
Den bf Parteien kommt ein Nachbarrecht gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zu.Den bf Parteien kommt ein Nachbarrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG 1995 nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X05Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016