RS Vwgh 2016/6/28 2013/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es bestehe die Möglichkeit unmittelbar auf die Grundstücke der Nachbarn einzusehen, wird kein subjektivöffentliches Nachbarrecht des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 geltend gemacht; dies trifft auch auf das Vorbringen zu, es befinde sich im Bereich der Grundstücke der Nachbarn ein geschützter Landschaftsteil.Mit dem Vorbringen, es bestehe die Möglichkeit unmittelbar auf die Grundstücke der Nachbarn einzusehen, wird kein subjektivöffentliches Nachbarrecht des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 geltend gemacht; dies trifft auch auf das Vorbringen zu, es befinde sich im Bereich der Grundstücke der Nachbarn ein geschützter Landschaftsteil.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X03

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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