RS Vwgh 2016/6/28 2013/06/0131

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Errichtung eines Spielplatzes gewährt § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht des Nachbarn, auch nicht zur Frage, ob es am Baugrundstück möglich ist, von der Garage weg- oder zuzufahren ohne Fremdgrund in Anspruch zu nehmen.Hinsichtlich der Errichtung eines Spielplatzes gewährt Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht des Nachbarn, auch nicht zur Frage, ob es am Baugrundstück möglich ist, von der Garage weg- oder zuzufahren ohne Fremdgrund in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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