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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Rüge der Nachbarn, es fehlten die nötigen Parkplätze, Besucherparkplätze sowie ein Behindertenparkplatz, ist zu entgegnen, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 nicht zukommt (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0051).Der Rüge der Nachbarn, es fehlten die nötigen Parkplätze, Besucherparkplätze sowie ein Behindertenparkplatz, ist zu entgegnen, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 nicht zukommt (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0051).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X01Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016