RS Vwgh 2016/6/28 2013/06/0131

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Veröffentlicht am 28.06.2016
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Rüge der Nachbarn, es fehlten die nötigen Parkplätze, Besucherparkplätze sowie ein Behindertenparkplatz, ist zu entgegnen, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 nicht zukommt (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0051).Der Rüge der Nachbarn, es fehlten die nötigen Parkplätze, Besucherparkplätze sowie ein Behindertenparkplatz, ist zu entgegnen, dass Nachbarn ein diesbezügliches Mitspracherecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 nicht zukommt (Hinweis E vom 8. Mai 2003, 2003/06/0051).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060131.X01

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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