Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Gemäß § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist "auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe desGemäß Paragraph 280, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ist "auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ... Bedacht zu nehmen,
auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf neues Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Revisionsfall getroffen wurde, zufolge § 97 Abs. 1 lit. a BAO erst mit ihrer Zustellung vor (vgl. beispielsweise VwGH vom 25. September 1985, 84/13/0180; vom 21. Mai 1990, 89/15/0115).auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf neues Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Revisionsfall getroffen wurde, zufolge Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO erst mit ihrer Zustellung vor vergleiche beispielsweise VwGH vom 25. September 1985, 84/13/0180; vom 21. Mai 1990, 89/15/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150026.J02Im RIS seit
08.08.2016Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017