RS Vwgh 2016/6/29 Ro 2014/15/0026

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Gemäß § 280 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist "auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe desGemäß Paragraph 280, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 ist "auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des

Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ... Bedacht zu nehmen,

auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf neues Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Revisionsfall getroffen wurde, zufolge § 97 Abs. 1 lit. a BAO erst mit ihrer Zustellung vor (vgl. beispielsweise VwGH vom 25. September 1985, 84/13/0180; vom 21. Mai 1990, 89/15/0115).auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird". Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sohin auf neues Vorbringen Bedacht zu nehmen, das ihr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Abgeschlossen ist das Berufungsverfahren aber erst, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging. Eine solche liegt bei einer schriftlichen Erledigung, wie sie im Revisionsfall getroffen wurde, zufolge Paragraph 97, Absatz eins, Litera a, BAO erst mit ihrer Zustellung vor vergleiche beispielsweise VwGH vom 25. September 1985, 84/13/0180; vom 21. Mai 1990, 89/15/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150026.J02

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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