Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §32;Rechtssatz
Eine Waisenrente unterliegt der Steuerpflicht. Zu den Einkünften des Rechtsnachfolgers aus einer ehemaligen Tätigkeit des Rechtsvorgängers (hier der Eltern) zählen nämlich auch Versorgungszahlungen an die Hinterbliebenen (vgl. Doralt, EStG12, § 32 Rz 102).Eine Waisenrente unterliegt der Steuerpflicht. Zu den Einkünften des Rechtsnachfolgers aus einer ehemaligen Tätigkeit des Rechtsvorgängers (hier der Eltern) zählen nämlich auch Versorgungszahlungen an die Hinterbliebenen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 32, Rz 102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150013.J01Im RIS seit
12.08.2016Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017