RS Vwgh 2016/6/29 Ro 2014/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" iSd § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 ist darauf abzustellen, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Immissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Es bedarf deshalb präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation ohne das gegenständliche Bauvorhaben und nach Realisierung dieses Vorhabens.Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" iSd Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 ist darauf abzustellen, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Immissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Es bedarf deshalb präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation ohne das gegenständliche Bauvorhaben und nach Realisierung dieses Vorhabens.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050065.J06

Im RIS seit

27.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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