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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" iSd § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 ist darauf abzustellen, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Immissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Es bedarf deshalb präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation ohne das gegenständliche Bauvorhaben und nach Realisierung dieses Vorhabens.Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" iSd Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 ist darauf abzustellen, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Immissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Es bedarf deshalb präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation ohne das gegenständliche Bauvorhaben und nach Realisierung dieses Vorhabens.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050065.J06Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018