Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
B-VG Art118 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0031Rechtssatz
In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der Gemeindeplanung auch eine Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß § 33 Abs. 3 des OÖ LStG 1991 mit drei Jahren befristet sind, wobei nur eine einmalige Verlängerung bis zu weiteren drei Jahren zulässig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Gemeinde gemäß § 35 OÖ ROG 1994 verpflichtet ist, den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gegenständliche Trassenvariante für die Südost-Umfahrung bereits seit 2001 als eindeutige Empfehlung aus der Korridoruntersuchung feststeht. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Straßenplanung dennoch nicht nach den im OÖ LStG 1991 festgelegten Bestimmungen im Zeitraum bis zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Flächenwidmungsplan weiter verfolgt wurde, verletzt die Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Bemerkt wird, dass das Land eine Trassenverordnung für die Straße erlassen kann, wobei dann der Flächenwidmungsplan gegebenenfalls invalidieren würde. Allerdings ist festzuhalten, dass das Land bei den Planungsmaßnahmen betreffend die Straße (auch) auf die dann bereits vorhandenen Planungsakte der Gemeinde schon unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsprinzips Bedacht zu nehmen hätte.In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der Gemeindeplanung auch eine Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des OÖ LStG 1991 mit drei Jahren befristet sind, wobei nur eine einmalige Verlängerung bis zu weiteren drei Jahren zulässig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Gemeinde gemäß Paragraph 35, OÖ ROG 1994 verpflichtet ist, den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gegenständliche Trassenvariante für die Südost-Umfahrung bereits seit 2001 als eindeutige Empfehlung aus der Korridoruntersuchung feststeht. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Straßenplanung dennoch nicht nach den im OÖ LStG 1991 festgelegten Bestimmungen im Zeitraum bis zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Flächenwidmungsplan weiter verfolgt wurde, verletzt die Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Bemerkt wird, dass das Land eine Trassenverordnung für die Straße erlassen kann, wobei dann der Flächenwidmungsplan gegebenenfalls invalidieren würde. Allerdings ist festzuhalten, dass das Land bei den Planungsmaßnahmen betreffend die Straße (auch) auf die dann bereits vorhandenen Planungsakte der Gemeinde schon unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsprinzips Bedacht zu nehmen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050026.J03Im RIS seit
27.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018