RS Vwgh 2016/6/29 Ro 2014/05/0026

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs4;
LStG OÖ 1991 §33 Abs3;
LStG OÖ 1991 §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0031

Rechtssatz

In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der Gemeindeplanung auch eine Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß § 33 Abs. 3 des OÖ LStG 1991 mit drei Jahren befristet sind, wobei nur eine einmalige Verlängerung bis zu weiteren drei Jahren zulässig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Gemeinde gemäß § 35 OÖ ROG 1994 verpflichtet ist, den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gegenständliche Trassenvariante für die Südost-Umfahrung bereits seit 2001 als eindeutige Empfehlung aus der Korridoruntersuchung feststeht. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Straßenplanung dennoch nicht nach den im OÖ LStG 1991 festgelegten Bestimmungen im Zeitraum bis zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Flächenwidmungsplan weiter verfolgt wurde, verletzt die Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Bemerkt wird, dass das Land eine Trassenverordnung für die Straße erlassen kann, wobei dann der Flächenwidmungsplan gegebenenfalls invalidieren würde. Allerdings ist festzuhalten, dass das Land bei den Planungsmaßnahmen betreffend die Straße (auch) auf die dann bereits vorhandenen Planungsakte der Gemeinde schon unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsprinzips Bedacht zu nehmen hätte.In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der Gemeindeplanung auch eine Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des OÖ LStG 1991 mit drei Jahren befristet sind, wobei nur eine einmalige Verlängerung bis zu weiteren drei Jahren zulässig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Gemeinde gemäß Paragraph 35, OÖ ROG 1994 verpflichtet ist, den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die gegenständliche Trassenvariante für die Südost-Umfahrung bereits seit 2001 als eindeutige Empfehlung aus der Korridoruntersuchung feststeht. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Straßenplanung dennoch nicht nach den im OÖ LStG 1991 festgelegten Bestimmungen im Zeitraum bis zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Flächenwidmungsplan weiter verfolgt wurde, verletzt die Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Bemerkt wird, dass das Land eine Trassenverordnung für die Straße erlassen kann, wobei dann der Flächenwidmungsplan gegebenenfalls invalidieren würde. Allerdings ist festzuhalten, dass das Land bei den Planungsmaßnahmen betreffend die Straße (auch) auf die dann bereits vorhandenen Planungsakte der Gemeinde schon unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsprinzips Bedacht zu nehmen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050026.J03

Im RIS seit

27.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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