RS Vwgh 2016/6/29 Ro 2014/05/0011

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0073 E 11. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung des Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind die Verwaltungsbehörden an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weil es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E vom 5. März 2014, 2010/05/0163, mwN).Bei der Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind die Verwaltungsbehörden an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weil es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E vom 5. März 2014, 2010/05/0163, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J04

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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