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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/05/0019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0226 E 13. November 2012 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (§ 129 Abs. 6 Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J03Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016