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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0053Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber in seinem gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen als Verfahrensmangel rügt, dass das VwG über seine Beweisanträge nicht entschieden und ihn nicht im Sinne der Manuduktionspflicht dazu angeleitet habe, die Relevanz dieser Beweisanträge darzustellen, legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn er nicht konkret ausführt, zu welchen Ergebnissen die Aufnahme der beantragten Beweise hätte führen sollen und welches Vorbringen er bei Anleitung durch das VwG im Beschwerdeverfahren erstattet hätte, sodass er die für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz nicht dargestellt hat (Hinweis B vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038, mwN).Soweit der Revisionswerber in seinem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Ausführungen als Verfahrensmangel rügt, dass das VwG über seine Beweisanträge nicht entschieden und ihn nicht im Sinne der Manuduktionspflicht dazu angeleitet habe, die Relevanz dieser Beweisanträge darzustellen, legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn er nicht konkret ausführt, zu welchen Ergebnissen die Aufnahme der beantragten Beweise hätte führen sollen und welches Vorbringen er bei Anleitung durch das VwG im Beschwerdeverfahren erstattet hätte, sodass er die für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz nicht dargestellt hat (Hinweis B vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050052.L06Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016