RS Vwgh 2016/6/29 Ra 2016/05/0052

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0053

Rechtssatz

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des VwG an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der VwG ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wird hingegen in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das VwG dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050052.L02

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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