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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0053Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des VwG an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der VwG ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wird hingegen in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das VwG dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050052.L02Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016