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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0053Rechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger hg. Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist von einem VwG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger hg. Judikatur eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 ist von einem VwG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG anzuwenden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050052.L01Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016