Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, dar (Hinweis Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/08/0001, und vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0030, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050001.L03Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018