RS Vwgh 2016/6/29 Ra 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Frage, auf welchem Weg eine Eingabe bei einer Behörde oder einem Gericht nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigerweise eingebracht werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, die ein berufsmäßiger Parteienvertreter bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt selbst zu beantworten und deren Lösung er nicht seiner Kanzleileiterin zu überantworten und auch nicht von der Auskunft eines Mitarbeiters eines Unternehmens, das die von ihm verwendete Anwaltssoftware bereitgestellt hat, abhängig zu machen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050001.L02

Im RIS seit

02.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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