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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Infolge der Befristung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. deren Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht.Infolge der Befristung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG kommt auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. deren Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050001.L01Im RIS seit
02.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018