TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/29 93/11/0084

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §34 Abs1 litb;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des JB in X, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 1993, Zl. 11-39 Bu 12-1993, betreffend Entziehung und Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Jänner 1991 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund von zwei Alkoholexzessen mit anschließender kurzfristiger Einweisung" in ein Krankenhaus gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen worden. In der Folge wurde einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung entsprochen und "der Führerschein am 2. Juli 1991 befristet auf 1 Jahr ausgestellt".

Am 2. Oktober 1991 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; wegen dieses Vorfalles wurde er rechtskräftig bestraft; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 4. Oktober 1991 wurde ihm in diesem Zusammenhang seine Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen.

Am 13. November 1991 lenkte der Beschwerdeführer abermals ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; auch deswegen wurde er rechtskräftig bestraft; mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. November 1991 wurde ihm gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Vorstellungsbescheid vom 4. Februar 1993 wurde von der Erstbehörde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wird und daß ihm für die Dauer von zwei Jahren ab der vorläufigen Führerscheinabnahme am 13. November 1991 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf; ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung wurde abgewiesen. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen, der Bescheid vom 4. Februar 1993 jedoch dahingehend abgeändert, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 "bis zum 2. Juli 1992, gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines am 13. November 1991, entzogen" werde; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß vor Ablauf von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Abnahme des Führerscheines an eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer "formelle und materielle Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung erkennbar davon aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund des Alkoholdeliktes vom 13. November 1991 als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei und daß er die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem 13. November 1993 wieder erlangen werde. Dem Umstand, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bis 2. Juli 1992 befristet war, trug sie - abweichend von der Erstbehörde - (zutreffend) dadurch Rechnung, daß sie zum Ausdruck brachte, daß die Entziehung nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung wirksam sein kann, daß aber das Verbot der Wiedererteilung einer neuen Lenkerberechtigung in zeitlicher Hinsicht von der Erstbehörde mit 13. November 1993 zutreffend verfügt worden sei.

Es kann entgegen den Beschwerdeausführungen keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde eine bereits erloschene Lenkerberechtigung entzogen hätte. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach auch eine Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 mangels Besitzes einer Lenkerberechtigung nicht hätte verfügt und bemessen werden dürfen, ist zutreffend, geht es doch bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmung immer darum, jene Zeit zu bestimmen, in der dem Betreffenden auf keinen Fall eine Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Es trifft auch nicht zu, daß die Behörde "quasi im Nachhinein" eine "Entzugsdauer" festgesetzt hat, sondern sie hat die Entscheidung der Erstbehörde geprüft und im Ergebnis in Ansehung der Aussprüche nach § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 bestätigt.

Auch soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bekämpft, ist ihm ein Erfolg zu versagen. Das Alkoholdelikt vom 13. November 1991 stellt das zweite innerhalb kürzester Zeit begangene dar. Auch die nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 im Zusammenhang mit dem Alkoholdelikt des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 1991 erfolgte vorübergehende Entziehung für die Dauer von vier Wochen hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, bereits ungefähr zwei Wochen nach Wiedererlangung der Lenkerberechtigung einschlägig straffällig zu werden. Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 hat die Behörde alle Vorkommnisse zu verwerten, die geeignet sind, ein Bild von den für den Besitz einer Lenkerberechtigung relevanten Charaktereigenschaften der betreffenden Person zu vermitteln. Zu diesen Vorkommnissen zählt auch, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von den beiden in Rede stehenden Alkoholdelikten - schon früher in Bezug auf Alkohol auffällig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Auffälligkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden sind, haben sie doch zur rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung geführt und werfen sie auf den Beschwerdeführer insofern ein ungünstiges Licht, als er im Umgang mit Alkohol unbeherrscht erscheint und als solcher im Besitz einer Lenkerberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer übersieht, daß Alkoholmißbrauch mehrere Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Lenkerberechtigung betreffen kann, nämlich jedenfalls sowohl die geistige als auch die körperliche Eignung als auch die Verkehrszuverlässigkeit. Es kann keine Rede davon sein, daß die Behörde die genannten Erteilungsvoraussetzungen "unzulässig vermischt" hätte. Steht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen in Form von Alkoholdelikten fest, daß die betreffende Person verkehrsunzuverlässig ist, bedarf es zur Entziehung ihrer Lenkerberechtigung keiner Feststellung ihrer gesundheitlichen Nichteignung. Liegt hingegen in Ansehung einer Person, die Alkohol mißbraucht, keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, kann die Lenkerberechtigung nur entzogen werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Annahme gerechtfertigt ist, sie sei körperlich oder geistig zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet.

Soweit der Beschwerdeführer das Begehen eines Alkoholdeliktes am 2. Oktober 1991 und damit die Rechtmäßigkeit der Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung bestreitet, ist er auf die die Entziehungsbehörde bindende Rechtskraft des Straferkenntnisses wegen dieser Übertretung zu verweisen. Er übersieht schließlich - und damit "vermischt" er die Kriterien der körperlichen und geistigen Eignung einerseits und der Verkehrszuverlässigkeit andererseits -, daß er der Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mit der Vorlage ärztlicher Befunde und Gutachten begegnen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nach sich ziehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110084.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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