RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0309

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Voraussetzung des Zutritts und der Aufenthaltsmöglichkeit von Menschen ausgesprochen, dass es für die Gebäudeeigenschaft ausreicht, wenn ein Bauwerk den Eintritt von Menschen objektiv gestattet. Es kommt weder auf die faktische Nutzungsintensivität noch auf den Zweck der gesamten Baulichkeit an

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X04

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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