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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §51;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Voraussetzung des Zutritts und der Aufenthaltsmöglichkeit von Menschen ausgesprochen, dass es für die Gebäudeeigenschaft ausreicht, wenn ein Bauwerk den Eintritt von Menschen objektiv gestattet. Es kommt weder auf die faktische Nutzungsintensivität noch auf den Zweck der gesamten Baulichkeit an
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X04Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016