RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0309

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0156 E 21. September 2006 VwSlg 8165 F/2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 15. Juni 1956, 345/56) ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, 22).Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 15. Juni 1956, 345/56) ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X03

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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