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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Rechtssatz
Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde (vgl. VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117).Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde vergleiche VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X02Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016