RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0309

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Rechtssatz

Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde (vgl. VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117).Eine Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtung. Sie bewirkt aber auch nicht für sich, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde vergleiche VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X02

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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