RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0309

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §51 Abs1;
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/13/0117 E 31. Juli 2012 VwSlg 8738 F/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Gebäude oder Gebäudeausstattungen können nicht Betriebsvorrichtungen sein (vgl. z.B. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Wien 1981, S. 137, mwN). Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind (vgl. z.B. Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, S. 26).Gebäude oder Gebäudeausstattungen können nicht Betriebsvorrichtungen sein vergleiche z.B. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Wien 1981, Sitzung 137, mwN). Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind vergleiche z.B. Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, Sitzung 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X01

Im RIS seit

28.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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