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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §51 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/13/0117 E 31. Juli 2012 VwSlg 8738 F/2012 RS 2Stammrechtssatz
Gebäude oder Gebäudeausstattungen können nicht Betriebsvorrichtungen sein (vgl. z.B. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Wien 1981, S. 137, mwN). Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind (vgl. z.B. Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, S. 26).Gebäude oder Gebäudeausstattungen können nicht Betriebsvorrichtungen sein vergleiche z.B. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, Wien 1981, Sitzung 137, mwN). Die Gebäudeeigenschaft schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Anlagen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind vergleiche z.B. Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, Sitzung 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150309.X01Im RIS seit
28.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016