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E3L E09301000Norm
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art9;Rechtssatz
Gesellschafter einer Personenvereinigung können aus Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches Leistungen an die Gesellschaft gegen Entgelt erbringen (vgl. zB VwGH vom 28. November 2002, 2000/13/0097, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 17 ff). Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde dazu festgestellt, dass die Gesellschafterin für die Überlassung des Hotels ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Jahresmiete erhält, was für das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 106, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 13). Im Beschwerdefall stand auch keine private Veranlassung der Vermietung im Raum und wurde das gegenständliche Bestandsobjekt, ein Hotel, ausschließlich betrieblich genutzt. Insbesondere wurde eine Nutzung für private Wohnzwecke der Gesellschafterin nicht festgestellt. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hotelanlage von der Gesellschafterin und Eigentümerin somit "in der Unternehmerkette" ohne jede private Mitveranlassung gegen nachhaltige Einnahmen an die das Hotel betreibende GesbR überlassen wird, sind die Voraussetzungen dafür, dass diese Tätigkeit unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, erfüllt (vgl. beispielsweise zur Vorgängerbestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG EuGH vom 20. Juni 2013, Rs C-219/12, Fuchs, Rz 28 ff zum Betrieb einer Photovoltaikanlage). Auf eine bestimmte Angemessenheit des Mietentgelts kommt es in dieser Fallkonstellation nicht an (vgl. auch VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0222, Rz 14 mwN).Gesellschafter einer Personenvereinigung können aus Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches Leistungen an die Gesellschaft gegen Entgelt erbringen vergleiche zB VwGH vom 28. November 2002, 2000/13/0097, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 17 ff). Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde dazu festgestellt, dass die Gesellschafterin für die Überlassung des Hotels ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Jahresmiete erhält, was für das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 106, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 13). Im Beschwerdefall stand auch keine private Veranlassung der Vermietung im Raum und wurde das gegenständliche Bestandsobjekt, ein Hotel, ausschließlich betrieblich genutzt. Insbesondere wurde eine Nutzung für private Wohnzwecke der Gesellschafterin nicht festgestellt. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hotelanlage von der Gesellschafterin und Eigentümerin somit "in der Unternehmerkette" ohne jede private Mitveranlassung gegen nachhaltige Einnahmen an die das Hotel betreibende GesbR überlassen wird, sind die Voraussetzungen dafür, dass diese Tätigkeit unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 2006/112/EG fällt, erfüllt vergleiche beispielsweise zur Vorgängerbestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG EuGH vom 20. Juni 2013, Rs C-219/12, Fuchs, Rz 28 ff zum Betrieb einer Photovoltaikanlage). Auf eine bestimmte Angemessenheit des Mietentgelts kommt es in dieser Fallkonstellation nicht an vergleiche auch VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0222, Rz 14 mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998CJ0023 Heerma VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150308.X03Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017