RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2016
beobachten
merken

Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art9;
61998CJ0023 Heerma VORAB;
62012CJ0219 Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr VORAB;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §2 Abs1;
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Gesellschafter einer Personenvereinigung können aus Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches Leistungen an die Gesellschaft gegen Entgelt erbringen (vgl. zB VwGH vom 28. November 2002, 2000/13/0097, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 17 ff). Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde dazu festgestellt, dass die Gesellschafterin für die Überlassung des Hotels ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Jahresmiete erhält, was für das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 106, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 13). Im Beschwerdefall stand auch keine private Veranlassung der Vermietung im Raum und wurde das gegenständliche Bestandsobjekt, ein Hotel, ausschließlich betrieblich genutzt. Insbesondere wurde eine Nutzung für private Wohnzwecke der Gesellschafterin nicht festgestellt. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hotelanlage von der Gesellschafterin und Eigentümerin somit "in der Unternehmerkette" ohne jede private Mitveranlassung gegen nachhaltige Einnahmen an die das Hotel betreibende GesbR überlassen wird, sind die Voraussetzungen dafür, dass diese Tätigkeit unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, erfüllt (vgl. beispielsweise zur Vorgängerbestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG EuGH vom 20. Juni 2013, Rs C-219/12, Fuchs, Rz 28 ff zum Betrieb einer Photovoltaikanlage). Auf eine bestimmte Angemessenheit des Mietentgelts kommt es in dieser Fallkonstellation nicht an (vgl. auch VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0222, Rz 14 mwN).Gesellschafter einer Personenvereinigung können aus Leistungen an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches Leistungen an die Gesellschaft gegen Entgelt erbringen vergleiche zB VwGH vom 28. November 2002, 2000/13/0097, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 17 ff). Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde dazu festgestellt, dass die Gesellschafterin für die Überlassung des Hotels ein besonderes Entgelt in Form einer - vom Gewinn der Gesellschaft unabhängigen - Jahresmiete erhält, was für das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 106, sowie EuGH vom 27. Jänner 2000, C-23/98, Heerma, Rz 13). Im Beschwerdefall stand auch keine private Veranlassung der Vermietung im Raum und wurde das gegenständliche Bestandsobjekt, ein Hotel, ausschließlich betrieblich genutzt. Insbesondere wurde eine Nutzung für private Wohnzwecke der Gesellschafterin nicht festgestellt. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hotelanlage von der Gesellschafterin und Eigentümerin somit "in der Unternehmerkette" ohne jede private Mitveranlassung gegen nachhaltige Einnahmen an die das Hotel betreibende GesbR überlassen wird, sind die Voraussetzungen dafür, dass diese Tätigkeit unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 2006/112/EG fällt, erfüllt vergleiche beispielsweise zur Vorgängerbestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG EuGH vom 20. Juni 2013, Rs C-219/12, Fuchs, Rz 28 ff zum Betrieb einer Photovoltaikanlage). Auf eine bestimmte Angemessenheit des Mietentgelts kommt es in dieser Fallkonstellation nicht an vergleiche auch VwGH vom 10. März 2016, 2013/15/0222, Rz 14 mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998CJ0023 Heerma VORAB
EuGH 62012CJ0219 Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150308.X03

Im RIS seit

04.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten