Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0141, ausgeführt hat, ist Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von steuerlich relevanten Einnahmen, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, wobei es nicht genügt, wenn eine Betätigung, die einen Einkunftstatbestand erfüllen würde, als eine von mehreren Möglichkeiten zukünftigen Verhaltens bloß ins Auge gefasst wird. Wenn daher noch nicht absehbar ist, ob in künftigen Jahren der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG 1988 insoweit erfüllt sein wird, als die Renten den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung bzw. den Wert der Gegenleistung übersteigen, so können getätigte Zahlungen nicht bereits als durch eine steuerlich relevante Betätigung veranlasst angesehen werden und stellen deshalb im Jahr der Zahlung keine Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0141, ausgeführt hat, ist Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von steuerlich relevanten Einnahmen, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, wobei es nicht genügt, wenn eine Betätigung, die einen Einkunftstatbestand erfüllen würde, als eine von mehreren Möglichkeiten zukünftigen Verhaltens bloß ins Auge gefasst wird. Wenn daher noch nicht absehbar ist, ob in künftigen Jahren der Steuertatbestand nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 insoweit erfüllt sein wird, als die Renten den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung bzw. den Wert der Gegenleistung übersteigen, so können getätigte Zahlungen nicht bereits als durch eine steuerlich relevante Betätigung veranlasst angesehen werden und stellen deshalb im Jahr der Zahlung keine Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150307.X02Im RIS seit
11.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016