RS Vwgh 2016/6/29 2013/15/0301

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §27;
BAO §61 idF 1996/201;
  1. BAO § 61 heute
  2. BAO § 61 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 61 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  5. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  6. BAO § 61 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. BAO § 61 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. BAO § 61 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  9. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  10. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  11. BAO § 61 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  12. BAO § 61 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  13. BAO § 61 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  14. BAO § 61 gültig von 01.03.2004 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  15. BAO § 61 gültig von 01.09.1996 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. BAO § 61 gültig von 19.04.1980 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 61 BAO idF BGBl. Nr. 201/1996 war für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einer Körperschaft im Inland betrieben, so war zur Erhebung der Umsatzsteuer in der Regel jenes Finanzamt als zuständig zu betrachten, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (vgl. Stoll, BAO, 698). Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Das wird sich vielfach aus der Organisation der Gesellschaft, den entsprechenden verwaltungstechnischen Vorkehrungen, den entsprechenden Räumlichkeiten (Büroräumlichkeiten) sowie dem hiefür vorgesehenen Apparat ergeben (vgl. Stoll, BAO, 350). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (vgl. VwGH vom 16. September 2003, 97/14/0169, mit weiteren Nachweisen). Es kommt darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Körperschaft gehören ("Tagesgeschäfte") (vgl. mit weiteren Hinweisen Ritz, BAO5, § 27 Tz. 4).Gemäß Paragraph 61, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, war für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einer Körperschaft im Inland betrieben, so war zur Erhebung der Umsatzsteuer in der Regel jenes Finanzamt als zuständig zu betrachten, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet vergleiche Stoll, BAO, 698). Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Das wird sich vielfach aus der Organisation der Gesellschaft, den entsprechenden verwaltungstechnischen Vorkehrungen, den entsprechenden Räumlichkeiten (Büroräumlichkeiten) sowie dem hiefür vorgesehenen Apparat ergeben vergleiche Stoll, BAO, 350). Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht vergleiche VwGH vom 16. September 2003, 97/14/0169, mit weiteren Nachweisen). Es kommt darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Welche Anordnungen die maßgebenden sind, wird insbesondere davon abhängen, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und solche organisatorische Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Körperschaft gehören ("Tagesgeschäfte") vergleiche mit weiteren Hinweisen Ritz, BAO5, Paragraph 27, Tz. 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150301.X01

Im RIS seit

04.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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